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BFG: Weiterleitung von freiwilligen Anteilen an Privathonoraren bzw Sonderklassegebühren an das OP-Personal

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2021/65ÖStZB 2021, 175 Heft 7 v. 6.4.2021

EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 16a

Bei der über einen Pool abgewickelten Weiterleitung von freiwilligen Anteilen an Privathonoraren bzw Sonderklassegebühren an das OP-Personal handelt es sich nicht um steuerfreie Trinkgelder iSd § 3 Abs 1 Z 16a EStG 1988, sondern um steuerpflichtige Entgelte von dritter Seite.

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