EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 16a
Bei der über einen Pool abgewickelten Weiterleitung von freiwilligen Anteilen an Privathonoraren bzw Sonderklassegebühren an das OP-Personal handelt es sich nicht um steuerfreie Trinkgelder iSd § 3 Abs 1 Z 16a EStG 1988, sondern um steuerpflichtige Entgelte von dritter Seite.