KStG 1988: § 8 Abs 2
BAO: § 24
Wird aus einer (in Österreich ansässigen und im Handel tätigen) GmbH der Handelsbetrieb abgespalten und überführt die GmbH zugleich sämtliche Markenrechte in eine Betriebsstätte in Malta und verlegt dorthin auch den Ort ihrer Geschäftsleitung, so kann die (durch diese Abspaltung entstandene österreichische) Handelsgesellschaft die an die GmbH gezahlten Lizenzgebühren für die Nutzung der Markenrechte nicht als Betriebsausgaben geltend machen, wenn die GmbH bei allen maßgebenden Markenverwaltungs-, -erhaltungs-, und -bewirtschaftungsaufgaben bloß unterstützend tätig wird.