EStG 1988: § 16 Abs 1
DBA Niederlande: Art 16 Abs 1
Wird eine Angestellte befristet auf 2 Jahre konzernintern in die Niederlande entsandt, behält sie dabei Ihren Hauptwohnsitz in Österreich bei und mietet am Beschäftigungsort in den Niederlanden eine Wohnung an, so kann sie diese Mietaufwendungen, die ausschließlich mit der ausländischen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, bei den österreichischen Einkünften nicht als Werbungskosten berücksichtigen. Die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung können nämlich nur bei den ausländischen Einkünften zum Abzug zugelassen werden.