Kosten, die für die gesetzliche verpflichtete Grundstückseintragung zu zahlen sind, sind - trotz Kostentragung durch den Erwerber - dem Verkäufer zuzurechnen
Erkenntnisse des EuGHBearbeiterin: Mag. Andrea Ebner BundesfinanzgerichtÖStZB 2021/48ÖStZB 2021, 128 Heft 5 v. 1.3.2021