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Wertveränderungen der Deckungsrückstellung keine Werbungskosten

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2021/43ÖStZB 2021, 113 Heft 5 v. 1.3.2021

EStG 1988: § 16, § 25 Abs 1 Z 1 lit a und Z 2 lit a

PKG: § 48b

Nimmt die Pensionskasse eine Reduktion der Deckungsrückstellung zum Zweck der Dotierung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestertragsrücklage vor, so hat dies keine Auswirkungen auf das Vermögen des Anwartschaftsberechtigten und diese rechnerischen Wertveränderungen der Deckungsrückstellung stellen daher keine Werbungskosten dar.

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