EStG 1988: § 16, § 25 Abs 1 Z 1 lit a und Z 2 lit a
PKG: § 48b
Nimmt die Pensionskasse eine Reduktion der Deckungsrückstellung zum Zweck der Dotierung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestertragsrücklage vor, so hat dies keine Auswirkungen auf das Vermögen des Anwartschaftsberechtigten und diese rechnerischen Wertveränderungen der Deckungsrückstellung stellen daher keine Werbungskosten dar.