UStG: § 11 Abs 1 Z 3, § 12
Auch wenn eine Rechnung eine nicht mehr gültige UID-Nummer des Rechnungsausstellers enthält, kann der Vorsteuerabzug nicht verweigert werden, wenn an den materiellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nicht gezweifelt wird und eine Identifizierung des Leistungserbringers anhand der nicht mehr gültigen UID-Nummer sichergestellt ist.