EStG 1988: § 25 Abs 1 Z 2 lit b idF BGBl I 2009/52
Als " vorobligatorische " Beiträge werden solche bezeichnet, die geleistet wurden, bevor eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung zur Pensionsvorsorge bestand.
Die aus vorobligatorischen Beitragszahlungen resultierenden Pensionskassenbezüge sind,