EStG 1988: § 16 Abs 1, § 19 Abs 2
Kosten eines Zivilprozesses sind grundsätzlich Werbungskosten, sofern der Prozess objektiv mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt (zB über die Höhe des Arbeitslohnes bzw einer Kündigungsentschädigung, Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis, Anfechtung einer Entlassung usw).