BAO: § 280 Abs 4 idF BGBl I 2014/13
Wurde in der (in einem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich enthaltenen) Belehrung nicht darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde der belangten Behörde (als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; hier: Stadtrat einer Stadtgemeinde) an den VfGH nicht zulässig sei, so verletzt dies nicht die Bestimmung des § 280 Abs 4 BAO.