BAO: § 91 Abs 1 und Abs 3, § 111
Gemäß § 91 Abs 1 BAO ist die Abgabenbehörde berechtigt, Personen, deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat gem § 91 Abs 3 BAO die Verpflichtung, der Vorladung Folge zu leisten, und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden.