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Vorladung als Auskunftsperson - Studium als begründetes Hindernis

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer LL.M.ÖStZB 2021/240ÖStZB 2021, 680 Heft 23 v. 1.12.2021

BAO: § 91 Abs 1 und Abs 3, § 111

Gemäß § 91 Abs 1 BAO ist die Abgabenbehörde berechtigt, Personen, deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat gem § 91 Abs 3 BAO die Verpflichtung, der Vorladung Folge zu leisten, und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden.

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