BAO: § 9, § 80
Das Verstreichen einer langen Zeit - sei es seit der Entstehung der Abgabenschuld oder seit dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner - ist ein Umstand, der bei der Heranziehung zur Haftung im Rahmen der Ermessensübung nicht außer Betracht gelassen werden darf. Wird ein solcher Umstand bei der Ermessensentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt, liegt eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch vor.