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Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit bei Erstattung der von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern

Erkenntnisse des EuGHBearbeiterin: Mag. Andrea Ebner BundesfinanzgerichtÖStZB 2021/214ÖStZB 2021, 593 Heft 20 v. 15.10.2021

Umweltabgabe

Effektivitätsgrundsatz; Äquivalenzgrundsatz

Die rumänische Valoris bezahlte eine "Umweltgebühr für Kraftfahrzeuge". Die Erhebung dieser als sogenannte Umweltgebühr erhobene Steuer war mit den Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere mit Art 110 AEUV, unvereinbar. Die nationalen Rechtsvorschriften räumten den Steuerpflichtigen in der Folge das Recht ein, die Erstattung der entrichteten Beträge, die mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt worden waren, zuzüglich der Zahlung gesetzlicher Zinsen für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Erhebung und dem Zeitpunkt der zu verlangen. Nach Art 1 Abs 2 der OUG Nr 52/2017 waren solche Anträge jedoch abweichend von Art 219 der Steuerverfahrensordnung bis spätestens 31. August 2018 an die zuständige Steuerbehörde zu richten, andernfalls verfiel der Erstattungsanspruch. In Ermangelung einer Unionsregelung zur Erstattung zu Unrecht erhobener nationaler Steuern ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die dazu bestimmt sind, die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte zu wahren, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten sowohl dem Grundsatz der Äquivalenz als auch dem Grundsatz der Effektivität entsprechen. Es ist daher zu prüfen, ob die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die wie die im Ausgangsverfahren auf die OUG Nr 52/2017 gestützt sind und mit denen einem Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts abgeholfen werden soll, ungünstiger sind als diejenigen für Klagen, die ausschließlich auf einen Verstoß gegen Vorschriften des nationalen Rechts gestützt sind. Dies war im Ausgangsverfahren der Fall, weil auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht gestützte Anträge auf Erstattung der in der OUG Nr 52/2017 genannten Steuern einer Verfahrensfrist von etwa einem Jahr unterliegen, die erheblich kürzer und damit weniger vorteilhaft ist als die Verfahrensfrist von fünf Jahren, die für Anträge auf Erstattung von Steuerforderungen gilt, die auf einen Verstoß gegen das nationale Recht gestützt werden.

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