Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuerrichtlinie: Art 401
Im Ausgangsverfahren war strittig, ob eine Regelung, die von einem Unternehmen für dessen Erwerb von beweglichen Gegenständen wie Gold, Silber oder Schmuck von natürlichen Personen die Entrichtung einer anderen indirekten Steuer als der Mehrwertsteuer in Form einer Steuer auf Vermögensübertragungen und beurkundete Rechtsgeschäfte verlange, mit der Mehrwertsteuerrichtlinie und dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität vereinbar sei, wenn diese Gegenstände für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens bestimmt seien. Sind derartige Gegenstände zur Verarbeitung und späteren Wiedereinführung in den Handel an Unternehmen der Goldbarren- und Edelmetallerzeugungsbranche bestimmt, steht eine solche Regelung wie im Ausgangsverfahren nach Ansicht des EuGH der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht entgegen.