Sonstiges Straßenbau Richtlinie 1999/62: Art 7 Abs 9 und Art 7a Abs 1 und 2
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002: § 12
Im Ausgangsverfahren war strittig, ob die deutschen Mautgebühren überhöht waren. Bei der Festsetzung der gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren sind ausschließlich die "Infrastrukturkosten" im Sinne von Art 7 Abs 9 der Richtlinie 1999/62 zu berücksichtigen, der in diesem Zusammenhang die Baukosten und die Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes nennt. Dabei sind unter dem Begriff "Kosten für den Betrieb" die Kosten gemeint, die durch den Betrieb der betreffenden Infrastruktur entstehen. Polizeiliche Tätigkeiten fallen in die Verantwortung des Staates, sodass die Kosten der Verkehrspolizei nicht als "Kosten für den Betrieb" angesehen werden können.