UStG: § 19 Abs 1
Eine - für Zwecke der Mehrwertsteuer bedeutsame - feste Niederlassung bedarf jedenfalls (auch) einer entsprechenden personellen Ausstattung, die zu autonomem Handeln befähigt.
Vermietet eine ausländische Gesellschaft, die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung hat, ein inländisches Grundstück umsatzsteuerpflichtig an zwei inländische Unternehmer, setzt sie hierzu an der Liegenschaft jedoch kein eigenes Personal ein, sondern beauftragt ein österreichisches Hausverwaltungsunternehmen, so geht die Umsatzsteuersteuerschuld auf die inländischen Leistungsempfänger über.