GrEStG: § 8 Abs 2, § 17
Die Vorschriften des § 17 GrEStG 1987 über die Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer setzen voraus, dass die Steuerschuld bereits nach § 8 GrEStG 1987 entstanden ist. Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung abhängig, so entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs 2 GrEStG mit dem Eintritt der Bedingung.