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In Russland tätige Geschäftsführer einer österreichischen GmbH

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2021/154ÖStZB 2021, 373 Heft 13 v. 1.7.2021

EStG 1988: § 1, § 25, § 82, § 98 Abs 1 Z 4

DBA Russland: Art 15, Art 16

Üben die Geschäftsführer einer österreichischen GmbH ihre Tätigkeit ausschließlich bzw überwiegend in Russland aus und ist Österreich das Besteuerungsrecht an den unbeschränkt steuerpflichtigen Geschäftsführern durch Art 15 DBA-Russland entzogen, so kommt eine auf § 82 EStG 1988 gestützte Haftung der GmbH für die - in diesem Fall nicht bestehende - Einkommensteuerschuld ihrer Geschäftsführer nicht in Betracht.

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