EStG 1988: § 1, § 25, § 82, § 98 Abs 1 Z 4
DBA Russland: Art 15, Art 16
Üben die Geschäftsführer einer österreichischen GmbH ihre Tätigkeit ausschließlich bzw überwiegend in Russland aus und ist Österreich das Besteuerungsrecht an den unbeschränkt steuerpflichtigen Geschäftsführern durch Art 15 DBA-Russland entzogen, so kommt eine auf § 82 EStG 1988 gestützte Haftung der GmbH für die - in diesem Fall nicht bestehende - Einkommensteuerschuld ihrer Geschäftsführer nicht in Betracht.