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Verfahrenshilfe in Abgabenangelegenheiten

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2020/74ÖStZB 2020, 231 Heft 8 v. 15.4.2020

BAO: § 292 idF BGBl I 2016/117

Gemäß § 292 BAO ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zu entscheidenden Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

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