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Aufgrund Mehrwertsteuerbetrugs aberkannte Vorsteuern keine Betriebsausgaben

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2020/62ÖStZB 2020, 207 Heft 8 v. 15.4.2020

EStG 1988: § 4 Abs 4

KStG 1988: § 12 Abs 1 Z 6

Wurden die von der Rechnungslegerin in Rechnung gestellten Leistungen in Wahrheit von einer anderen Person erbracht und soll die ausgewiesene Umsatzsteuer weder von der Rechnungslegerin noch vom tatsächlichen Leistungserbringer an das Finanzamt abgeführt werden, so stellt die Zahlung der Umsatzsteuer beim Leistungsempfänger keine Betriebsausgabe dar, wenn ihm wegen seiner Kenntnis von der beabsichtigten Umsatzsteuerhinterziehung die entsprechenden Vorsteuern aberkannt werden.

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