EStG 1988: § 22 Z 2 Teilstrich 2
UStG: § 2
1) Übt ein (im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigter) wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht nur Aufgaben der Geschäftsführung aus, sondern auch Tätigkeiten im operativen Bereich der GmbH (hier: Erbringung von EDV-Dienstleistungen an die GmbH gegen Verrechnung eines Honorars inkl USt), so sind seine Bezüge insgesamt der Spezialbestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 (Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit) zu subsumieren (und stellen somit nicht einerseits Einkünfte aus selbständiger Arbeit und andererseits aus einem Gewerbebetrieb dar). Entscheidend ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst bei der Ausführung der von der Gesellschaft lukrierten Aufträge tätig wird.