EStG 1988: § 9 Abs 5, § 14 Abs 12 iVm Abs 6 Z 6
Das BFG hegt verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Abzinsungsfaktoren
von 3,5 % für die Bildung von langfristigen Rückstellungen nach § 9 Abs 5 EStG 1988 idF BGBl I 2014/13 und