Vorsteuerabzug kann trotz Vorliegen der materiellen Voraussetzungen nicht allein deshalb versagt werden, weil die Erwerbe in einem Zeitraum getätigt wurden, zu dem die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gelöscht war
Erkenntnisse des EuGHBearbeiterin: Mag. Andrea Ebner BundesfinanzgerichtÖStZB 2020/22ÖStZB 2020, 69 Heft 3 v. 7.2.2020