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Vorsteuerabzug kann trotz Vorliegen der materiellen Voraussetzungen nicht allein deshalb versagt werden, weil die Erwerbe in einem Zeitraum getätigt wurden, zu dem die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gelöscht war

Erkenntnisse des EuGHBearbeiterin: Mag. Andrea Ebner BundesfinanzgerichtÖStZB 2020/22ÖStZB 2020, 69 Heft 3 v. 7.2.2020

Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuerrichtlinie: Art 213, Art 214 und Art 273

UStG 1994: § 12 und § 21

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