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Gemeinkosten für Ratenkaufgeschäfte stellen für Zwecke der Mehrwertsteuer ein Kostenelement der Bereitstellung dar, selbst wenn sie iZm mit steuerbefreitem Umsatzteil stehen

Erkenntnisse des EuGHBearbeiterin: Mag. Andrea Ebner BundesfinanzgerichtÖStZB 2020/21ÖStZB 2020, 66 Heft 3 v. 7.2.2020

Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuerrichtlinie: Art 168 und Art 173 Abs 2 Buchst c

UStG 1994: § 12

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