Gemeinkosten für Ratenkaufgeschäfte stellen für Zwecke der Mehrwertsteuer ein Kostenelement der Bereitstellung dar, selbst wenn sie iZm mit steuerbefreitem Umsatzteil stehen
Erkenntnisse des EuGHBearbeiterin: Mag. Andrea Ebner BundesfinanzgerichtÖStZB 2020/21ÖStZB 2020, 66 Heft 3 v. 7.2.2020