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Grundsätzlich keine nachträgliche Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer nach Vorabprüfung durch die Zollbehörden, außer es liegen objektive Umstände für wissentliche Steuerhinterziehung vor

Erkenntnisse des EuGHBearbeiterin: Mag. Andrea Ebner BundesfinanzgerichtÖStZB 2020/18ÖStZB 2020, 55 Heft 3 v. 7.2.2020

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