GebG: § 33 TP 20
EheG: § 87 idF BGBl I 2009/75
Verpflichtet sich der Ehegatte, dessen Wohnung durch Notariatsakt gem der "opting-out" Regelung des § 87 EheG idF des FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, aus der nachehelichen Aufteilung ausgeschlossen wurde, im Fall der Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe eine Ausgleichszahlung an die Ehegattin für deren Investitionen zu zahlen, liegt kein Vergleich vor.