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BFG: Dauerleistung - Rechnung

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2020/245ÖStZB 2020, 659 Heft 23 v. 1.12.2020

UStG: § 11 Abs 1 Z 4 idF BGBl I 2002/132 (nunmehr: § 11 Abs 1 Z 3 lit d)

Bei Dauerleistungen (Leistungen aufgrund von Dauerschuldverhältnissen, Duldungsleistungen, zB Vermietung, Lizenzvergabe) ist auf der Rechnung der Zeitraum anzugeben, auf den sich die sonstige Leistung erstreckt. Dieser Zeitraum darf auch länger als ein Monat sein (Ruppe/Achatz, UStG, 4. Auflage, § 11 TZ 74; Art 22 Abs 3 lit a, 7. Unterabsatz 6. EG-RL).

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