NoVAG: § 2
BAO: § 250 Abs 2
1) Ist die Steuerbarkeit nach § 2 NoVAG von der Einreihung des Fahrzeuges in den Zolltarif abhängig, weil als Kraftfahrzeuge iSd § 2 NoVAG nur bestimmte Fahrzeuge dort genannter Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gelten, dann ist in Fällen, in denen strittig ist, ob es sich um ein Kraftfahrzeug iSd § 2 NoVAG handelt, § 250 Abs 2 BAO anzuwenden.