EStG 1988: § 4 Abs 7 idF BGBl 1996/201
Betreibt ein Steuerpflichtiger einen gewerblichen Grundstückshandel und macht für die (in den Jahren 2010 bis 2012 vorgenommene) Sanierung eines Hauses (Erneuerung der Fassade sowie der Fenster) Instandsetzungsaufwendungen geltend, so ist der Instandsetzungsaufwand