BAO: § 279 Abs 1
AVOG 2010: § 6
1) Nach der Bestimmung des § 279 Abs 1 BAO ist das BFG berechtigt sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die Änderungsbefugnis ist durch die Sache begrenzt, wobei Sache die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl Ritz, BAO6, § 279 Tz 10, und die dort angeführte Rsp). Sache des Beschwerdeverfahrens war im vorliegenden Fall die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2011. Das BFG war daher berechtigt sowohl die Bemessungsgrundlage als auch die Abgabe neu festzusetzen.