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Keine Abgabenhinterziehung und somit keine verlängerte Verjährungsfrist bei Irrtum

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2020/197ÖStZB 2020, 584 Heft 21 v. 2.11.2020

BAO: § 207 Abs 2 Satz 2 idF BGBl I 2010/105, § 323 Abs 27

FinStrG: § 9, § 33

Ist eine Abgabe hinterzogen, so beträgt die Verjährungsfrist gem § 207 Abs 2 Satz 2 BAO zehn Jahre. Eine Abgabenhinterziehung liegt aber nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vor, sondern erfordert Vorsatz als Schuldform, und eine Abgabenhinterziehung kann somit erst als erwiesen gelten, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht.

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