BAO: § 207 Abs 2 Satz 2 idF BGBl I 2010/105, § 323 Abs 27
FinStrG: § 9, § 33
Ist eine Abgabe hinterzogen, so beträgt die Verjährungsfrist gem § 207 Abs 2 Satz 2 BAO zehn Jahre. Eine Abgabenhinterziehung liegt aber nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vor, sondern erfordert Vorsatz als Schuldform, und eine Abgabenhinterziehung kann somit erst als erwiesen gelten, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht.