EStG 1988: § 47
Die bei einem Gastronomiebetrieb als Köche, Kellner, Schankkräfte, Kassenkräfte, Speisenträger und Reinigungskräfte beschäftigten Personen üben ihre Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus, wenn sie in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers stehen oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sind.