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Private Grundstücksveräußerung - kein Altvermögen wegen gleichzeitigem Abschluss von Options- und Mietvertrag im Jahr 2001

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2020/6ÖStZB 2020, 16 Heft 1 und 2 v. 15.1.2020

EStG 1988: § 30 Abs 4 Z 2

BAO: § 24 Abs 1 lit d

Gemäß § 30 Abs 3 EStG 1988 ist als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Soweit Grundstücke jedoch am 31. 3. 2012 ohne Berücksichtigung von Steuerbefreiungen nicht steuerverfangen waren (Altvermögen), sind die Einkünfte nach § 30 Abs 4 Z 2 EStG 1988 im Allgemeinen mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den (mit 86 % des Veräußerungserlöses anzusetzenden) Anschaffungskosten anzusetzen. Nicht steuerverfangen sind Grundstücke dann, wenn die letzte entgeltliche Anschaffung vor dem 31. 3. 2002 erfolgte.

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