EStG 1988: § 30 Abs 4 Z 2
BAO: § 24 Abs 1 lit d
Gemäß § 30 Abs 3 EStG 1988 ist als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Soweit Grundstücke jedoch am 31. 3. 2012 ohne Berücksichtigung von Steuerbefreiungen nicht steuerverfangen waren (Altvermögen), sind die Einkünfte nach § 30 Abs 4 Z 2 EStG 1988 im Allgemeinen mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den (mit 86 % des Veräußerungserlöses anzusetzenden) Anschaffungskosten anzusetzen. Nicht steuerverfangen sind Grundstücke dann, wenn die letzte entgeltliche Anschaffung vor dem 31. 3. 2002 erfolgte.