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Art 53 der Mehrwertsteuerrichtlinie erfasst mehrtätige (Buchhaltungs-)Seminarveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht

Erkenntnisse des EuGHBearbeiter: Mag. Andrea Ebner, BundesfinanzgerichtÖStZB 2020/166ÖStZB 2020, 493 Heft 18 v. 15.9.2020

Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuerrichtlinie: Art 53

UStG 1994: § 3a Abs 8

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