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Die Mehrwertsteuerbefreiung kommt für die Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit aus Rebflächen bestehenden landwirtschaftlichen Grundstücken zur Anwendung

Erkenntnisse des EuGHBearbeiter: Mag. Andrea Ebner, BundesfinanzgerichtÖStZB 2020/147ÖStZB 2020, 403 Heft 15 und 16 v. 15.8.2020

Mehrwertsteuer

Sechste Richtlinie: Art 13 Teil B Buchst b

UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 16

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