GebG: § 17 Abs 1, § 33 TP 19 Abs 1 Z 1 idF BGBl I 2007/24
Die wesentlichen Elemente eines Kreditvertrages liegen vor, wenn ein Geldbetrag zum Abruf zur Verfügung gestellt wird. Wird daher mittels Vertrag
die Verpflichtung der Bank, rückzahlbare Geldmittel verzinslich zur Verfügung zu stellen ("unmittelbare Leistungsverpflichtung"), und somit