UStG: § 6 Abs 1 Z 16
Wiener Prostitutionsgesetz 2011: § 7
Eine umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung iSd § 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994 liegt dann nicht vor, wenn ein Vermieter im Rahmen eines Bordellbetriebes ("Laufhaus") Zimmer an Prostituierte überlässt. Diesfalls ist es nämlich der Vermieter als Betreiber des Prostitutionslokals, der durch Erstattung der Anzeige nach dem Wiener Prostitutionsgesetz und Einholung der bescheidmäßigen Kenntnisnahme die Organisation schafft, die der Ausübung der Prostitution dient. Die Leistung des Vermieters erfährt ihr Gepräge somit in der Ermöglichung legaler Zimmerprostitution.