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Gebühren für im Inland abgeschlossene Wetten

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2020/93ÖStZB 2020, 281 Heft 10 v. 18.5.2020

GebG: § 33 TP 17 Abs 1und Abs 2

B-VG: Art 133

Gemäß § 33 TP 17 (Glücksverträge) Abs 1 Z 1 GebG unterliegen im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem Glückspielgesetz unterliegen, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer iSd § 2 Abs 2 des GlSpG ist, einer Gebühr von 2 vH vom Wetteinsatz und, wenn die Wetteinsätze verschieden sind, vom höheren Wetteinsatz.

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