EStG 1988: § 4 Abs 3
BAO: § 188
Wird eine österreichische KG als Handelsvertreterin für eine deutsche GmbH, die orthopädische Fußeinlagen produziert, tätig und wird die KG bei der Akquirierung von Kunden in Österreich im Namen und auf Rechnung der deutschen GmbH tätig und nimmt sie zudem auch Anzahlungen der Kunden entgegen, welche nach vorliegendem Vertrag sofort (nach korrekter Gegenrechnung mit den zustehenden Provisionen iHv 38 % bzw 34 %) an die deutsche GmbH zurückzuzahlen wären, so sind in der Einnahmen- Ausgabenrechnung nur die tatsächlich nach Deutschland bezahlten Beträge als durchlaufende Posten, die aus der Überschussermittlung auszuscheiden sind, anzuerkennen und die nicht weitergeleiteten Anzahlungen hingegen als Betriebseinnahmen anzusetzen, wenn die Durchleitung - selbst bei Rückzahlungswillen - mangels Bonität nicht mehr realisiert werden kann.