BAO: § 184, § 269 Abs 2
VwGG: § 28 Abs 3
1) Die Überprüfung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision hat im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu erfolgen (vgl VwGH 13. 9. 2017, Ra 2016/13/0042). In diesen gesonderten Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rsp des VwGH abweicht (vgl VwGH 31. 1. 2018, Ra 2017/15/0099, ÖStZB 2018/136, mwN). Auch Fragen des Verfahrensrechts können Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sein. Es reicht aber im Allgemeinen nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (vgl VwGH 1. 6. 2017, Ra 2016/15/0051, mwN).