GGG: TP 9 lit b Z 1, § 26 idF BGBl I 2013/1
BewG: § 1, § 15
1) Die Bestimmungen des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes über die besonderen Bewertungsvorschriften (§§ 18 bis 79 BewG) gelangen lediglich für die in § 1 Abs 2 BewG aufgezählten Steuern, Abgaben und Beiträge zur Anwendung. Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich hingegen nicht um die dort aufgezählten Stempel- und Rechtsgebühren.