Energieabgaben
RL 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom: Art 2 Abs 4 Buchst b
Die RL 2003/96 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom gilt nach ihrem Art 2 Abs 4 Buchst b dritter Gedankenstrich nicht für elektrischer Strom, der hauptsächlich für Zwecke der chemischen Reduktion verwendet wird, sodass solcher Strom von der Besteuerung nach dieser RL ausgenommen ist.