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Volle Zulassungssteuer für die bloß für auf einen beschränkten Zeitraum aus dem Ausland angemieteten Kfz ist eine unzulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs

Erkenntnisse des EuGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn, Senatspräsident des VwGHÖStZB 2019/89ÖStZB 2019, 230 Heft 8 v. 15.4.2019

Normverbrauchsabgabe

AEUV: Art 56

Nach der Rechtslage in Irland hatten irische Gebietsansässige, die in Irland ein von einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat angemietetes oder geleastes Kfz benutzen wollten, bei dessen Zulassung in Irland die Zulassungssteuer in voller Höhe wie bei einer endgültigen Zulassung (vom Kaufpreis bzw Marktwert des Kfz) zu entrichten, auch wenn die beschränkte Dauer des Mietvertrages bzw Leasingvertrages von vornherein durch den Vertrag begrenzt und bekannt war. Bei der späteren Ausfuhr des Kfz aus Irland wurde die anteilige Kfz-Steuer wieder erstattet, allerdings ohne Zinsen. Irische Gebietsansässige, die ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat mieten oder leasen, und sei es auch nur für einen im Voraus begrenzten und bekannten Zeitraum, müssen daher eine genauso hohe Kfz-Steuer zahlen wie Gebietsansässige, die ein Fahrzeug endgültig einführen.

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