Soweit Gebäude der Kirche nicht religiösen Zwecken oder der Unterrichtserteilung im Rahmen des staatlichen Bildungssystems dienen, sondern für wirtschaftlichen Tätigkeiten verwendet werden, kann die Steuerbefreiung (zB von der Grundsteuer) eine unzulässige Beihilfe sein
Erkenntnisse des EuGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn, Senatspräsident des VwGHÖStZB 2019/86ÖStZB 2019, 223 Heft 8 v. 15.4.2019