ALSAG: § 2, § 3 Abs 1 Z 1 lit b
Der Besitzer eines (aus dem Betrieb eines Steinbruchs stammenden) Bruchgesteins, das für unbestimmte Zeit bis zu einer möglichen Verwendung gelagert wird, entledigt sich dieses Bruchgesteins. Das Bruchgestein ist daher als Abfall iSd Abfall-Richtlinie 75/442/EWG einzustufen, der dem Altlastenbeitrag iSd § 3 Abs 1 Z 1 lit b ALSAG unterliegt.