BAO: § 264 Abs 6 idF BGBl I 2016/117, § 265 Abs 1 und § 284 Abs 1 idF BGBl I 2013/14
VwGG: § 38
Kommt die Abgabenbehörde ihrer (in § 265 Abs 1 BAO näher geregelten) Verpflichtung zur Vorlage der Bescheidbeschwerde nicht nach, so steht der Partei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 284 Abs 1 BAO - mangels Verletzung einer Entscheidungspflicht - eine Säumnisbeschwerde nicht zu.