UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 27 idF vor BGBl I 2016/117
Der Umstand, dass die EU-Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmer nur auf die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kleinunternehmer anwenden dürfen, ist durch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen zu gewährleisten, gerechtfertigt.