EStG 1988: § 34, § 35
VO BGBl 1996/303 (idF BGBl II 2010/430): § 4
Krankheitskosten etwaiger Folgeerkrankungen einer Behinderung (iSd § 1 Abs 2 der VO über außergewöhnliche Belastungen) sind als Kosten der Heilbehandlung nach § 4 der VO und somit ohne Abzug des Selbstbehalts zu berücksichtigen. Dass aus der Folgeerkrankung selbst eine MdE (Grad der Behinderung) von mindestens 25 % resultieren müsste, ist dabei nicht erforderlich. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Kosten der Heilbehandlung nach § 4 der VO ist jedoch, dass diese in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung stehen.