EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit e
Aus der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen kann sich ein gewichtiger Grund für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes ergeben.
Eine Verlegung des Familienwohnsitzes von Polen nach Österreich kann daher auch dann nicht zumutbar sein, wenn die Ehegattin am Familienwohnsitz in Polen drei minderjährige Kinder (ein Kleinkind sowie zwei Kinder im Kindergarten- bzw Schulalter) betreut. Diesfalls wären die Familienheimfahrten nach Polen als Werbungskosten anzuerkennen.