EStG 1988: § 68 Abs 1 und Abs 5 EStG idF BGBl I 2001/59
Auch eine kollektivvertraglich vereinbarte Schmutzzulage ist in steuerlicher Hinsicht auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen, insb dann, wenn die Höhe der Schmutzzulage in den Kollektivverträgen der einzelnen Bundesländer stark unterschiedlich ist (hier: 8 % bis 20 % des Bruttolohns).