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BFG: Beteiligungsgemeinschaften auf "mittlerer Ebene" - Übergangsvorschrift § 26c Z 18 TS 3 KStG

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. MÖStZB 2019/286ÖStZB 2019, 555 Heft 19 v. 1.10.2019

KStG 1988: § 26c Z 18 TS 3

Mit dem AbgÄG 2010 wurde mit 1. 7. 2010 für Gruppenmitglieder die Möglichkeit abgeschafft, Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft zu sein. Nach der Übergangsvorschrift des § 26c Z 18 KStG können derartige, zum 30. 6. 2010 bereits bestehende Beteiligungsgemeinschaften unter konkret genannten Voraussetzungen bis zum 31. 12. 2020 bestehen bleiben.

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