KStG 1988: § 26c Z 18 TS 3
Mit dem AbgÄG 2010 wurde mit 1. 7. 2010 für Gruppenmitglieder die Möglichkeit abgeschafft, Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft zu sein. Nach der Übergangsvorschrift des § 26c Z 18 KStG können derartige, zum 30. 6. 2010 bereits bestehende Beteiligungsgemeinschaften unter konkret genannten Voraussetzungen bis zum 31. 12. 2020 bestehen bleiben.